meine Bank | Nr. 24 – Oktober 2020

meine Bank Oktober 2020 Knapp 200 Generationsberatungen führt Karin Schilk jedes Jahr durch. Als Expertin empfiehlt sie bei vielen Themen eine notarielle Beurkundung und begleitet ihre Kunden bei Bedarf auch zum Notartermin. Sie ist telefonisch unter 07321 311-313 und per E-Mail karin.schilk@hdh-voba.de erreichbar. eigenes Erbrecht, das sich am Güter- stand der Ehe und der Konstellation der Verwandten orientiert. Besser ist also auf jeden Fall ein Testa- ment, also eine einseitig getroffene Ver- fügung von Todes wegen, die die Erben bestimmt und somit die gesetzliche Erb- folge ersetzt. Allerdings stehen auch bei solch einer „gewillkürten Erbfolge“, wie das im Fachjargon heißt, bestimm- ten Personengruppen Pflichtteile zu, die die Hälfte des gesetzlichen Erbteils umfassen. „Es schadet also sicher nicht, beim Aufsetzen eines Testaments sich den Stammbaum der Familie einmal aufzu- zeichnen und alle möglichen Konstella- tion durchzuspielen, um niemanden zu vergessen und eine optimale Lösung für sich zu finden“, meint Karin Schilk. Nichts geht ohne das Finanzamt. Kei- nesfalls vergessen werden darf die steu- erliche Komponente, denn jedes Erbe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gelten Freibeträge und gestaffelte Steu- ersätze. „Gerade bei größeren Vermö- gen ist es sinnvoll, den Steuerberater mit in die Gestaltung einzubinden“, meint Karin Schilk zu diesem Thema, das sie gleich kurz zusammenfasst: „Je enger der Verwandtschaftsgrad ist, desto höher sind dabei die Freibeträge und desto geringer die Steuersätze, die wie- derum mit dem Gesamtwert des Erbes steigen, ähnlich wie bei der progressiv gestalteten Einkommensteuer.“ Was beim Vererben von den Eltern auf die Kinder oft übersehen wird, ist die Tatsache, dass der Tod von Vater und Mutter zwei Erbfälle darstellen – jeweils mit eigenen Freibeträgen und Steuertat- beständen. Das handschriftliche „Berli- ner Testament“, bei dem sich Eheleute gegenseitig zunächst zu Alleinerben und anschließend die Kinder als Erben ein- setzen, ist daher genau zu hinterfragen, denn es bindet mit seinen starren Vor- schriften den hinterbliebenen Partner und nutzt außerdem nicht die steuerli- chen Freibeträge für die Kinder. Ähnlich wie den Vollmachten emp- fiehlt Karin Schilk auch beim Testament die notarielle Beurkundung: „So beugt man Formfehlern, unklaren Formulierun- gen und der Gefahr vor, dass das Testa- Bleibendes Andenken Ob im Sport, bei der Kultur, in der Bildung und Forschung oder im sozialen Bereich – viele Aktivitäten sind nur mög- lich durch das Engagement zahlreicher Stiftungen. Über 23000 gibt es davon in Deutschland, jedes Jahr kommen rund 500 neue dazu. „Auch für die Regelung des Nachlasses sind Stiftungen eine interessante Option“, erklärt Karin Schilk, die bei der Heidenheimer Volksbank auch für das Thema Stiftungen verantwortlich ist. Dies gelte insbesondere bei großen Erbschaften oder wenn keine Nachkommen vorhanden und zu versorgen sind. Zum einen übernehme der Stifter über sein Leben hinaus gesellschaftliche Verantwortung und schaffe ein persönliches Andenken, zum anderen ist die Einrichtung einer Stiftung auch finanziell interessant, denn sie ist steuerlich begünstigt. Dies gilt sowohl bei Stiftungen zu Lebzeiten, die als Sonderausgaben abzugs- fähig sind (im Gründungsjahr bis zu einer Million Euro), als auch im Erbfall, in dem die Stiftung als Erbe vollstän- dig von der Erbschaftssteuer befreit ist. Eine unkomplizierte, schnelle und kostengünstige Lösung zur Einrichtung einer Stiftung bietet die Stifterge- meinschaft der Heidenheimer Volksbank. Sie dient quasi als Mantel, in dem jeder seine eigene Stiftung errichten kann – selbstverständlich unter einem frei zu wählenden Namen und mit einem selbst zu definierenden Stiftungs- zweck. „Anschließend profitiert der Stifter von einem professionellen Stiftungsmanagement einschließlich der Verwaltung des Stiftungsguthabens und einer gemeinsa- men Anlage mit höheren Kapitalerträgen. Zudem entfal- len die Gründungskosten“, fasst Karin Schilk die Vorteile der Stiftergemeinschaft zusammen. liche Erbfolge (siehe Grafik). Maßgeblich dabei sind gemeinsame Vorfahren. Die Grundregel lautet: Ist auch nur ein einzi- ger Verwandter aus einer vorhergehen- den Ordnung noch am Leben, schließt er alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus. Das kann durchaus uner- wünschte Ergebnisse haben, wie Karin Schilk erklärt: „Oft erben dann Men- schen, denen man gar nichts zukommen lassen wollte. Das Erbe verzweigt sich in nicht nahestehende Verwandtschafts- bahnen und es entstehen Erbengemein- schaften mit (zu) vielen Personen. Und auch, dass der Ehepartner alleine erbt, ist ein Gerücht.“ Hier greift vielmehr ein 8 Titelthema

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