meine Bank | Nr. 21 – Mai 2019

meine Bank Mai 2019 terrechnung (siehe Infobox) so aus: Er stockt seinen Vorsorgetopf jeden Monat um 268 Euro auf, dafür muss er aber nur 137 Euro aus seiner Lohntüte einsetzen. „Diese Berechnungen führen wir mit dem Arbeitnehmer im Rahmen unse- rer Beratungsgespräche durch und stimmen die bAV individuell auf seine Lebenssituation und seine Präferenzen ab“, beschreibt Hans-Georg Weber die Vorgehensweise. Um die Abwicklung muss sich der Arbeitnehmer dann nicht weiter küm- mern, denn das erledigt die Lohnabrech- nung des Arbeitgebers für ihn. Sie führt den Sparbetrag ab und berechnet Lohn- steuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Auszahlung neu. Erreicht der Arbeitnehmer das Renten- alter, hat sich eine stolze Rücklage für ihn entwickelt. Startete die bAV z. B. mit einem Eintrittsalter von 28 Jahren und dem maximalen Sparbetrag von 268 Euro, so beträgt die Garantiesumme mit 67 Jahren 125.424 Euro oder 369 Euro als lebenslange Rente. Kommen Über- schussanteile dazu – deren Höhe hängt von der vom Unternehmen gewählten Durchführungsform, vom Zinsniveau und vielen weiteren Faktoren ab – steigt diese Summe noch deutlich. Was nun tun mit dem Geld? Zwei Möglichkeiten stehen dem Arbeitneh- mer offen: Entweder lässt er sich das Geld als Einmalzahlung ausbezahlen oder er wählt eine lebenslange Rente. Bei beiden Optionen kommt aber das Finanzamt ins Spiel, denn die Einkünfte sind jetzt steuerpflichtig. Nachdem aber die meisten als Rentner wohl eher gerin- gere Einkünfte haben als zuvor während ihrer Erwerbstätigkeit, reduziert sich aufgrund der Progression im deutschen Steuerrecht der Steuersatz. Durch die nachgelagerte Besteuerung sinkt also die Steuerbelastung, die in Deutschland für viele Rentner unter 10 % liegt. Ähnliches gilt für die Sozialversiche- rungspflicht. Das GKV-Modernisie- rungsgesetz aus dem Jahr 2004 führte die Pflicht zur Zahlung von Kranken- versicherungs- und Pflegebeiträgen auf die betriebliche Altersversorgung ein, allerdings nicht für privat Krankenver- sicherte. Renten- und Arbeitslosenver- Das Leben ist voller Unwägbarkeiten und gerade bei langfristigen Entscheidun- gen wie für eine betriebliche Altersvorsorge ist es wichtig, auf die Regelungen zu achten, die dann greifen, wenn sich die Umstände der Versicherung ändern. 7 7 Beim Wechsel des Arbeitgebers kann die Versicherung entweder privat oder vom neuen Arbeitgeber fortgeführt werden oder der Vertrag wird auf den Partner des neuen Arbeitgebers übertragen. 7 7 Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ist die bAV, z. B. bei einer Entgeltum- wandlung ab Vertragsbeginn, als gesetzlich unverfallbare Anwartschaft geschützt. 7 7 Bei Unterbrechungen wie Elternzeit, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit kann bspw. eine Direktversicherung privat weitergeführt, im Beitrag reduziert oder komplett beitragsfrei gestellt werden. 7 7 Für den Fall des Todes vor Rentenbeginn lässt sich eine Todesfallleistung ver- einbaren, die an Hinterbliebene ausbezahlt wird. Ebenso kann eine Garantie- zeit festgelegt werden, die im Todesfall nach Rentenbeginn für einen definier- ten Zeitraum die Rente an den Lebenspartner weiter auszahlt. Was ist, wenn ... Arbeitnehmer kommt, der eine Gehalts- umwandlung haben möchte. Sind die Rahmenbedingungen geklärt, definiert der Arbeitnehmer nun, wie viel seines Bruttogehalts er in die bAV ein- bringen möchte. Die Grenze liegt bei 4 % der sogenannten Beitragsbemes- sungsgrenze, die aktuell in den west- lichen Bundesländern bei monatlich 6.700 Euro liegt, was pro Jahr 80.400 Euro entspricht. Damit ergibt sich ein Maximalbetrag von 268 Euro pro Monat, der umgewandelt werden kann – und das unabhängig vom Einkommen! Für diesen Umwandlungsbetrag fal- len weder Lohnsteuer noch Sozialver- sicherungsbeiträge an. Seit 2018 wird auch der vom Arbeitgeber eingesparte Anteil an der Sozialversicherung mit einem Pauschalbetrag in den Spartopf einbezahlt, was einer Zulage von 15 % entspricht. Dieser Pflichtarbeitgeberzu- schuss gilt für alle neuen Verträge und für Bestandsverträge ab dem 1. Januar 2022. Wie groß die Ersparnis für den einzel- nen Fall ist, richtet sich nach dem per- sönlichen Grenzsteuersatz in der Ein- kommensteuer. Bei einem verheirateten Angestellten mit zwei Kindern und einem Monatsbruttoeinkommen von 3.500 Euro sieht das Ergebnis der Mus- Rechenbeispiel Gehaltsumwandlung ohne bAV mit bAV Bruttogehalt 3.500 3.500 Umwandlung in bAV – 233 bAV-Beitragsanteil Arbeitgeber – 35 Steuern 279 229 Sozialversicherungbeiträge 694 648 Nettoauszahlung 2.527 2.390 Gesamt- sparbetrag 268 Euro Nettoaufwand 137 Euro = ^ 50 % 8 Titelthema

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